pflegeberatung-neu.jpg Foto: A. Zelck / DRK e.V.

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Pflegeberatung

Tim Luda
Bereichsleiter Pflege und Gesundheit

Telefon 0581 9032-32

E-Mail

Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigt Unterstützung. Sei es altersbedingt, durch Krankheit oder einen Unfall: es tauchen viele Fragen auf, was als nächstes zu tun ist.

Unsere Pflegeberater vor Ort unterstützen Sie und Ihre Angehörigen, die Ihnen zustehenden Leistungen für die Pflegebedürftigen und der Entlastung der pflegenden Angehörigen besser zu nutzen. Außerdem unterstützen die Pflegeberater dabei, aus den verschiedenen Versorgungs- und Entlastungsmöglichkeiten die für Sie am besten passenden Leistungen nach Ihren Bedarfen und Wünschen zusammen zu stellen.

Sie informieren rund um das Thema Pflege und stellen ggf. entsprechendes Infomaterial zur Verfügung. Bei Bedarf kommen unsere Pflegeberater auch gerne zu Ihnen nach Hause. Die Pflegeberatung ist für Sie kostenlos.

Unsere Pflegeberater führen auch die Beratungseinsätze nach §37 Abs.3 SGB XI in der Häuslichkeit durch. Das betrifft die Pflegebedürftigen, die bereits einen Pflegegrad haben, ihre Pflege und Betreuung selbst sicherstellen und dafür Pflegegeld beziehen. Diese Beratungsbesuche sind ebenfalls kostenlos, jedoch gesetzlich verpflichtend.

Auch können individuelle Schulungen für Patienten und Angehörige gemäß §45 SGB XI durch unsere Pflegeberater in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich kann jeder telefonischen oder persönlichen Kontakt aufnehmen, der Fragen rund um das Thema Pflege hat oder Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags benötigt.

Was leistet die Pflegeversicherung?

Wer ist pflegebedürftig?

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).

Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:

1.    Körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege)

2.    Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme

3.    Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)

4.    hauswirtschaftlichen Versorgung

verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017

Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums

Wo kann ich mehr erfahren?

Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

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Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.